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Pensionszusage Pensionszusage -
auch Direktzusage oder unmittelbare Versorgungszusage genannt


Mit der gesetzlichen Rente allein kann man auch nach Einführung der neuen staatlich geförderten Eigenvorsorge in Zukunft nicht mehr auskommen können. Sehr viel mehr als die Hälfte des letzten Nettoeinkommens wird es nach einem normalen Erwerbsleben insgesamt nicht sein.

Als Arbeitgeber sind Sie für den Erfolg Ihres Unternehmens verantwortlich. Je besser Ihre Mitarbeiter sind, umso erfolgreicher ist Ihre Firma. Mit der Pensionszusage ist dieses möglich.

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Die Thematik

Die bisher gebräuchlichste Form der betrieblichen Altersversorgung ist die Direktzusage. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer unmittelbar Ansprüche gegen das Unternehmen als Träger der Altersversorgung eingeräumt werden. Die Versorgung kann auch auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (z.B. leitende Angestellte) beschränkt werden. Die Pensionszusage muss nicht auf Rentenzahlungen aufbauen, sie kann auch Kapitalleistungen vorsehen. Dem Arbeitgeber obliegt die Finanzierung der Versorgungsleistungen, die in der Regel während der Anwartschaftszeit über Pensionsrückstellungen erfolgt. Bei der Anlage von Deckungsmitteln gibt es keine Beschränkungen. Die Mittel können also im Betrieb investiert werden, zum Abschluss einer Rückdeckungsversicherung zur Leistungserfüllung verwendet werden oder in Fonds angelegt werden.

Unverfallbare Versorgungsanwartschaften und laufende Renten aus der Direktzusage sind vom Unternehmen beim Pensions-Sicherungs-Verein a,G. für den Fall der Insolvenz zu sichern. Für den Arbeitgeber besteht generell eine Passivierungspflicht, d.h. Pensionsrückstellungen müssen bei Erteilung einer Versorgungszusage (frühestens ab dem vollendeten 30. Lebensjahr des Mitarbeiters) gebildet werden. Zuführungen zu Pensionsrückstellungen und Versorgungszahlungen sind Aufwendungen und Rückstellungsauflösungen Erträge. Die Finanzierungsaufwendungen beim Arbeitnehmer im Fall einer Gehaltsumwandlung werden nicht besteuert. Erst in der Leistungsphase unterliegen die Rentenzahlungen unter Beachtung des Versorgungsfreibetrages (40% der Leistung, maximal 3.072 EUR) der vollen Lohnbesteuerung (nachgelagerte Besteuerung).

Vorteile für Arbeitgeber Vorteile für Arbeitnehmer
Deckungsmittel bleiben Teil des Betriebsvermögens (Pensionsrückstellungen); Innenfinanzierungseffekt Prinzipiell sind unbegrenzt steuerfreie Zuwendungen möglich
Liberale Vermögensanlage Besteuerung der Versorgungsleistungen nach §19 EStG (hohe Freibeträge)
Wenn keine Treuhandkonstruktion besteht, kann auf ausgelagerte Vermögensmittel zurückgegriffen werden  


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